DGUV Information 208-056 - Kamera-Monitor-Systeme zur Überwachung fahrerkabinengesteuerter Hubladebühnen für Güter

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet ausschließliche Anwendung auf Kamera-Monitor-Systeme (KMS) für Hubladebühnen für Güter (nach DIN EN 1756-1) an Nutzfahrzeugen. Für den Typ der Hubladebühne, dessen Tragkonstruktion und Antriebssystem werden keine Eingrenzungen gesetzt. Die hier gestellten Anforderungen an KMS sind unabhängig vom jeweiligen Typ des Trägerfahrzeugs der Hubladebühne sowie unabhängig von der Baugröße der Hubladebühne gültig. Von jedem Trägerfahrzeug in Kombination mit der Hubladebühne wird erwartet, insbesondere die konstruktiven Voraussetzungen (z. B. Montagemöglichkeiten) zur Erfüllung dieser Anforderungen zu leisten. Abweichende Realisierungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, in Ausnahmen mind. von der Prüfstelle bewertend zu begleiten.

Seiten-Hubladebühnen sind nicht explizit behandelt.

KMS dienen der indirekten visuellen (bildgebenden) Überwachung des Gefahrenbereichs von sich bewegenden Hubladebühnen durch eine Bedienperson. Mit dem Kamera-Monitor-System können Personen, ggf. auch weitere Objekte, im Gefahrenbereich (nach DIN EN 1756-1 ist dies jeder Bereich auf, unter oder im Bewegungsbereich der Plattform) identifiziert werden. Plattform-Arbeitsbewegungen sind: Öffnen, Schließen, Neigen, Absenken, Anheben. Der Gefahrenbereich wird hierbei als stationärer Ort einer Person interpretiert. Ein Einfluss der Mobilität von Personen durch Laufen oder durch Nutzung von Fahrmitteln (bspw. Fahrrad) ist in dieser DGUV Information nicht behandelt. Es obliegt dem Hersteller, in seinem Ermessen in der Risikobeurteilung mobile Personen zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen (bspw. eine Ausweitung der erforderlichen Sichtfelder) oder ggf. den Ausschluss von KMS abzuleiten.

KMS gemäß dieser DGUV Information kommen zur Anwendung, wenn als Steuerstelle für die Plattform-Arbeitsbewegungen die Fahrzeugkabine vorgegeben ist und der Einsatz des KMS als ersatzweise Maßnahme zur Anforderung der DIN EN 1756-1, Abschnitt 5.2 [1], wonach die Standorte der Bedienperson ausreichende Sicht auf den Arbeitsbereich, die Ladung und die Gefahrbereiche gewährleisten müssen, akzeptiert werden kann.

Ein KMS legitimiert eine Steuereinheit für die Plattform-Arbeitsbewegungen aus der Fahrzeugkabine nicht als Ersatz der Standardsteuereinheit am Heck. Sie ist immer als zusätzliche Steuereinheit zu verwenden.

Vom Anwendungsbereich umfasst sind sowohl Arbeitsbewegungen der Hubladebühne im Stillstand des Fahrzeugs als auch in Positionierbewegungen, d. h. beim Heranfahren an Ladestellen. Weitere Rückfahrbewegungen des Fahrzeugs als auch Abbiegevorgänge zählen ebenso wie Arbeitsbewegungen anderer Aufbauten/Anbaukomponenten des Fahrzeugs nicht zu den eingeschlossenen (behandelten) gefahrbringenden Bewegungen.

Nicht sämtliche Gefährdungen der Auflistungen in DIN EN 1756-1 [1] finden mit einem KMS eine Maßnahme zur Risikominderung. KMS dienen als Sichthilfe ausschließlich der Risikominderung der Gefährdungen durch die Bewegungen der Plattform. Andere Gefährdungen (bspw. thermische und elektrische) werden in dieser DGUV Information nicht behandelt.

Die Bedienperson (i. d. R. die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs) der Hubladebühne ist verantwortlich für den Betrieb der Hubladebühne und somit für die Sicherheit von Personen im Ladebereich. Das KMS bietet ihr hierbei lediglich eine unterstützende ("assistierende") Leistung.

Ein KMS besteht zwecks Erfüllung seiner bestimmungsgemäßen Anwendung aus (mindestens) folgenden Komponenten: zwei Kameras zur visuellen Erfassung von Personen auf, unter, kurz hinter und seitlich neben der Plattform, einem in der Fahrzeugkabine angebrachten Monitor zur Darstellung der Kamerabilder, ggf. einer Verbindungseinheit ("Splitter" o. Ä.) und Daten-/Signalleitungen, den funktional notwendigen Schnittstellen zur Steuereinheit für die Plattform-Arbeitsbewegungen und ggf. zum Fahrzeug einschließlich der Baugruppe(n) der elektrischen Versorgung und Schutzbeschaltung. Ferner gelten alle Mittel der geforderten Ausfallerkennung sowie sämtliche Montagemittel als Bestandteil des KMS. Die in dieser DGUV Information als "Option" geführten Anforderungen beschreiben ebenfalls Bestandteile des KMS.

Bereits im Fahrzeug vorhandene oder nachgerüstete Monitore und Kameras weiterer Systeme wie Sichtassistenten und Informationssysteme zählen nicht zum KMS der HLB-Steuerung. Deren Integration liegt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser DGUV Information und sollte nicht ohne verantwortliche Beteiligung des HLB-Herstellers vorgenommen werden.

Bei einem KMS dieser DGUV Information sind dessen Komponenten (Kameras, Monitor etc.) als auch die Stellteile für die Bedienung der Plattform-Arbeitsbewegung fest installiert bzw. die Stellteile an einer festen Stelle/ Station in der Fahrzeugkabine angebracht. Mobile bzw. tragbare Stellteile oder Monitore sind ausgeschlossen.

Diese DGUV Information ersetzt bzw. ändert keine sicherheitsbezogenen oder die Konstruktion betreffenden Anforderungen der DIN EN 1756-1 [1].

Nicht Gegenstand dieser DGUV Information sind die sicherheitsbezogenen Anforderungen und deren Nachweise zur (elektrischen, hydraulischen) Steuerung der Hubladebühne und dessen Stellteile (Bedieneinrichtungen). Hierfür wird auf folgende technische Regeln verwiesen:

IDTitelAutor / HerausgeberVersion / StandBemerkungen
[1]DIN EN 1756-1 Hubladebühnen für GüterDIN10.2008
[3]GS-VL 36 Prüfgrundsatz "Kabellose Steuerungen für Fahrzeugaufbauten"DGUV Test
PuZ FB VL
1.0
07.2015
Quelle: 1)
[-]GS-ET 07 "Kabellose Steuereinrichtungen für Sicherheitsanforderungen an Maschinen" *)DGUV Test
PuZ FB ET
03.2010Quelle: 2)
[11]DIN EN ISO 13849-1 - SicherheitssteuerungenDIN06.2016

Für kabelgebundene Steuereinheiten/Steuerungen zur Plattform-Arbeitsbewegung gelten die Anforderungen des GS-VL 36 [3] entsprechend sinngemäß.