Abschnitt 1.3 - 1.3 Gefährdungsbeurteilung und Montageanweisung
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Dazu ist eine Ermittlung und Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen.
Dies beinhaltet unter anderem:
Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsplätzen
physikalische und chemische Einwirkungen
Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln, Maschinen, Werkzeugen
Gestaltung von Arbeits-und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Maßnahmen werden in eine Montageanweisung integriert.
Für Montagearbeiten muss eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
Sicherheitstechnische Angaben können, je nach Schwierigkeitsgrad der Montage, zum Beispiel sein:
Gewichte der Teile
Lagern der Teile (Schwerpunktlage, zulässige Bodenbelastung etc.)
Anschlagpunkte der Teile
Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen
Montagefolge und der Zusammenbau der Teile
Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfähigkeit der Konstruktion und der einzelnen Bauteile, insbesondere während der einzelnen Montagezustände
Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen
Maßnahmen gegen Absturz von Beschäftigten bei der Montage
Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen
vorzusehende Arbeitsplätze und deren Zugänge, ggf. mit Übersichtszeichnungen oder Skizzen
Hinweise zur Baustellenordnung und zum SiGePlan
Es bietet sich an, Hinweise zur sicheren Montage in Übersichtszeichnungen und in sonstige auf der Baustelle erforderliche Zeichnungen und Skizzen einzufügen.