TRD 702 - TR Dampfkessel 702

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRD 702 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Der Heißwassererzeuger besteht aus dem Wärmeerzeuger, dem unabsperrbaren Ausdehnungsgefäß und den Verbindungsleitungen zwischen Wärmeerzeuger und diesem Ausdehnungsgefäß.

2.2 Der Wärmeerzeuger ist der Teil des Heißwassererzeugers, in dem die Wärme zugeführt und zur Erzeugung von Heißwasser verwendet wird.

2.3 Wassererwärmer, die ganz oder teilweise in Heißwassererzeugern eingebaut oder unabsperrbar mit diesen verbunden sind, sind Teil des Heißwassererzeugers (2).

2.4 Das Ausdehnungsgefäß ist der Teil des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage, in dem die bei der Erwärmung entstehende Volumenänderung des Wassers aufgenommen werden kann.

2.5 Der zulässige Betriebsüberdruck p1 ist der höchste Druck, mit dem das betreffende Teil der Dampfkesselanlage betrieben werden darf.

2.6 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bei Wassererwärmern, bei denen die Wassertemperatur auf 95 °C begrenzt ist, ist DIN 4753 zu beachten