§ 14 - Absperreinrichtungen in Heißwindleitungen, Abzugseinrichtungen in Ringleitungen
(1) Für das Stillsetzen des Hochofens muss in der Heißwindleitung vor der Ringleitung eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
(2) Die Ringleitung muss mit Abzugseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen das aus dem Hochofen in die Ringleitung einströmende Ofengas gefahrlos abgeleitet werden kann.