Abschnitt 1 TRG 380 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für Treib- und Brenngastanks - im folgenden Treibgastanks genannt - aus Stahl in geschweißter Ausführung mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von <= 200 l.
1.2 Es wird verwiesen auf
- 1.
TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
- 2.
TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks;
- 3.
die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern,
TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)