TRG 240 - TR Druckgase 240

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Abschnitt 2 TRG 240 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Druckgasbehälter

Zu einem Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter

Unter Behälter versteht man die Behälterwand (Mantel, eventuelle Böden und andere Wandungsteile, z.B. Stutzen, Armaturentaschen, Thermometerhülsen; nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen (2), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.

2.3 Ausrüstung

Es wird auf die Begriffsbestimmung in TRG 250 Nummer 2.13 verwiesen.

2.4 Herstellerwerk

Das Herstellerwerk ist das Werk, in dem der Behälter einschließlich der mit ihm unmittelbar verbundenen Ausrüstung hergestellt wird.

2.5 Montagewerk

Das Montagewerk ist das Werk, in dem der Behälter nach Nummer 2.4 durch Montage der lösbaren Ausrüstung betriebsfertig hergerichtet wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In den TRG gelten die Verschlüsse (einschließlich erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen als Ausrüstungsteile, während sie im Verkehrsrecht dem Begriff "Behälter" zugeordnet sind