DGUV Information 209-035 - Profilzerspanerwerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an den sicheren Betrieb von Maschinen und Maschinenanlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im Bereich des Arbeitsschutzes vorrangig das staatliche Regelwerk einhalten. Dazu gehören in Bezug auf den sicheren Betrieb von Maschinen und Maschinenanlagen:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Lärm- und Vibrations Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Neben dem staatlichen Regelwerk ist nach deutschem Arbeitsschutzrecht auch das autonome Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Verpflichtend ist somit auch die Einhaltung von DGUV Vorschriften, die auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger veröffentlicht sind.

Einheitlich für alle Unternehmen gilt zum Beispiel die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", in der unter anderem die Pflichten der Unternehmer, der Unternehmerinnen und der Versicherten (Beschäftigte in den Unternehmen) und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes festgelegt sind.

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Unternehmen geregelt. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten kann der Unternehmer oder die Unternehmerin ein Zertifikat erwerben und damit die Betreuungspflicht selbst erfüllen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte dabei beratend tätig sein. Ohne das Zertifikat muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit das Unternehmen betreuen. Eine arbeitsmedizinisch ausgebildete Person muss der Unternehmerin oder dem Unternehmer und den Beschäftigten in jedem Fall als Ansprechperson beratend zur Verfügung stehen. In Sägewerken gelten unter anderen auch die DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und die DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge". Die DGUV Vorschriften sind im Sägewerk als anerkannter Stand der Technik zu betrachten. Als Hilfestellung bei der Umsetzung sowohl staatlicher als auch autonomer Vorschriften dienen DGUV Regeln und als weitere unverbindliche Handlungshilfen zum Beispiel DGUV Informationen und DGUV Grundsätze.