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§ 32 BGV C24 - Aufbringen von Besatz

(1) Als Besatz dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine groben Teile enthalten.

(2) Schnell erhärtende Stoffe, wie Beton und Mörtel, dürfen als Besatz nicht verwendet werden.

(3) Für das Einbringen des Besatzes mit Ladestöcken gilt § 8 Abs. 1 und 4 entsprechend. Auf Ladestöcke darf nicht geschlagen werden.

(4) Bei Sprengungen mit Pulversprengstoffen ist sofort nach dem Laden zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen.