TRD 501 - TR Dampfkessel 501

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Abschnitt 4 TRD 501 - Ergebnis der Vorprüfung (1)

4.1 Der Sachverständige gibt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme (§ 10 Abs. 3 DampfkV)(1) bzw. eines Berichtes (§ 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV)(1) ab, in der bzw. in dem er

(1) feststellt, ob die Dampfkesselanlage nach den eingereichten Unterlagen hinsichtlich Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb den Anforderungen der Dampfkesselverordnung entspricht, und in der er gegebenenfalls auf Abweichungen gegenüber den TRD hinweist, zu den Abweichungen Stellung nimmt und darlegt, auf welche Weise die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden,

(2) Auflagen und Bedingungen vorschlägt, die zur Abwehr von Gefahren für Beschäftigte und Dritte für erforderlich gehalten werden, und in der er

(3) mitteilt, welche Prüfungen von anderen Stellen vorzunehmen sind.

4.2 Der Sachverständige versieht die geprüften Antragsunterlagen mit einem Prüfvermerk. Die nicht vom Sachverständigen zu prüfenden Unterlagen erhalten den Vermerk "Nicht geprüft".

4.3 Der Antrag bzw. die Anzeige einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie die Stellungnahme bzw. der Bericht des Sachverständigen werden der Erlaubnisbehörde zugestellt. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Stellungnahme bzw. des Berichtes des Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)