TRR 513 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 513

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Abschnitt 2 TRR 513 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Prüfung der Ausrüstung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Rohrleitung und ihrer Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRR festgelegten sicherheitstechnischer Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.