Abschnitt 2.3 - 2.3 Tragfähigkeit des Stapelgutes
Bei lagenweiser Zusammenstellung einer Ladeeinheit muss berücksichtigt werden, dass durch das Eigengewicht einer Lage oder einzelner Stückgüter, aus denen die Lage gebildet wird, andere Lagen nicht auseinandergedrückt oder einzelne Stückgüter nicht eingedrückt und beschädigt werden.