DGUV Information 203-039 - Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Rangfolge von Schutzmaßnahmen

Vier Gruppen von Schutzmaßnahmen werden generell unterschieden:

  • Substitutionsprüfung und Minimierungsgebot (Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch Laserstrahlung an Arbeitsplätzen durch andere geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel)

  • Technische (konstruktive) Schutzmaßnahmen (z. B. Abschirmungen, Strahlwegbegrenzung, Notausschalter, automatische Leistungsverringerung)

  • Organisatorische (administrative) Schutzmaßnahmen (z. B. Warnschilder, Betriebsanweisungen, Unterweisung)

  • Persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Benutzen von Laser-Schutzbrillen oder -visieren)

An erster Stelle stehen grundsätzlich die Substitutionsprüfung und das Minimierungsgebot, dann die technischen Maßnahmen und danach die organisatorischen.

Persönliche Schutzausrüstung kommt an letzter Stelle erst dann in Betracht, wenn es nicht möglich ist, mit technischen und organisatorischen Mitteln ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten.

Bezüglich der Laserschutzmaßnahmen können folgende Anwendungsbereiche mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen oder -komponenten grob unterschieden werden:

  • Normalbetrieb des LWLKS; der Anwender oder die Anwenderin muss bezüglich der Gefährdung durch Laserstrahlung nicht unterwiesen sein. Anhand der Benutzerinformationen und der Verschraubung und Verklebung ist klar, dass das Gerät von diesem Personenkreis nicht geöffnet oder geändert werden darf! Dies betrifft z. B. Personen in angeschlossenen Betrieben oder Haushalten.

  • Wartung, Montage und Prüffeld.

  • Forschung und Entwicklung.

3.2.1
Schutzmaßnamen für Anwender (A) und Personen, die sich in uneingeschränkten Bereichen aufhalten

Die Hersteller oder die Betreiber sind verpflichtet, je nach Standort und dortigem Gefährdungsgrad die zugeordneten Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Alle Systeme müssen so gebaut sein, dass sie für den Anwender sicher sind und keine Schutzmaßnahmen erfordern.

Mechanische Verriegelungen oder automatische Leistungsverringerungen verhindern u.a. eine Gefährdung für den Anwender bzw. die Anwenderin.

Wenn die Expositionsgrenzwerte nach der TROS Laserstrahlung eingehalten werden und keine indirekten Gefährdungen vorliegen, sind keine Warn- oder Hinweisschilder am Gerät bzw. in diesen Arbeitsbereichen notwendig.

Nach DIN EN 60825-2:2011-06 "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" ist es den Herstellern für die Gefährdungsgrade 1 und 1M freigestellt, ein Hinweisschild anzubringen oder diese Information nur in die Benutzerinformation aufzunehmen.

3.2.2
Schutzmaßnahmen bei Montage, Systemtest und Wartung (WP)

Der Umgang mit LWLKS-Komponenten bei diesen Arbeiten erfordert grundsätzlich eine besondere Sorgfalt bezüglich Sauberkeit, Reinigung, mechanischer Belastungen und Biegeradien und speziell dafür ausgebildetes Personal.

Kann bei Arbeiten an einem System Strahlungsleistung oberhalb der Expositionsgrenzwerte zugänglich werden, so sind die betreffenden Beschäftigten jährlich im Laserschutz zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei LWLKS mit hohen Strahlungsleistungen wird der Laserschutz häufig mit einer automatischen Leistungsverringerung sichergestellt. Ist diese defekt oder abgeschaltet, so sind die Schutzmaßnahmen für die höhere Laserleistung anzuwenden.

Anmerkung:

Falls, z. B. bei Installationsarbeiten, die endgültigen Gefährdungsgrade durch den Betreiber bzw. die Betreiberin noch nicht festgelegt wurden, sind die Klassifizierungen der optischen Sendekomponenten oder Testeinrichtungen zur Festlegung der Schutzmaßnahmen zu verwenden.

3.2.3
Schutzmaßnahmen in Forschung und Entwicklung (FE)

Solche Arbeiten werden im Allgemeinen an noch nicht umschlossenen LWLKS durchgeführt. Gefährdungsgrade und Standorttypen sind noch nicht definiert. Daher sind die Laserklassen der einzelnen verwendeten Sendekomponenten oder Messgeräte zu ermitteln. Gleiches gilt für Verbindungsstellen, an denen Strahlung z. B. beim Öffnen von Steckverbindern zugänglich werden kann.

Anmerkung:

Es wird empfohlen, den Arbeitsplatz zu kennzeichnen und die Schutzmaßnahmen entsprechend der maximal möglichen Laserklasse festzulegen.

Der Schutz der Beschäftigten im Laborbereich muss vor allem durch organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen wie: Arbeitsanweisungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Zugangsbeschränkungen, Verwendung von Laser-Schutzbrillen usw. sichergestellt werden.

3.2.4
Einrichtung von Laserbereiche

Bei möglicher Überschreitung der EGW müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TROS Laserstrahlung und dieser DGUV Information den Laserbereich einrichten. Wichtige Größe ist dabei der Augensicherheitsabstand (NOHD) für eine Expositionszeit von 100 s falls die Verwendung von optisch sammelnden Instrumenten nicht angenommen wird bzw. ausgeschlossen werden kann.

Liegt dieser Wert z. B. bei 40 cm von der Austrittsfläche eines LWLKS-Kabels und könnte dieses einen Aktionsradius von 2 m haben, so wäre z. B. ein NOHD-Bereich von 2,4 m um den Arbeitspunkt als Laserbereich gegeben. Dieser wird um die Zugänglichkeit in der Regel plus ca. 1 m oder mehr je nach örtlichen Umgebung erweitert, sodass man wohl eine Absperrkette oder ähnliches im Abstand von 3,5 m um den Arbeitspunkt festlegen kann. Eine weitere Möglichkeit ist den ganzen Raum in diesem Fall als Laserbereich festzulegen. Mittels Stellwänden, festen Absperrungen (z. B. Holzbrett) o.ä. kann der zugängliche Laserbereich räumlich verkleinert werden.