Abschnitt 1.2 BGI 5038 - 1.2 Organisation der Bildungseinrichtung
1.2.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Sie analysieren und beurteilen die Gefährdungen und Belastungen der Arbeits- und Bildungsbedingungen regelmäßig. Sie berücksichtigen dabei möglichst die Erfahrungen der Beschäftigten - zum Beispiel auch Störfälle, Unfälle, Bagatell- und Beinahe-Unfälle. (§ 5 ArbSchG)
Sie legen auf Grundlage der festgestellten Gefährdungen und Belastungen Verbesserungsmaßnahmen fest, benennen Verantwortliche und stellen Zeitpläne für die Durchführung der Maßnahmen auf.
Sie überprüfen die Wirksamkeit der Maßnahmen und passen die Maßnahmen an.
Praxishilfen
|
---|
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.2 Organisationskultur und Betriebsklima
Teamkultur
Sie haben klare, umsetzbare Vorstellungen, wie eine Kultur der Teamfähigkeit, Selbstverantwortung, Selbstreflexion in Ihrer Bildungseinrichtung entwickelt wird - zum Beispiel Thema auf speziellen Teambesprechungen, Supervision/Coaching, Aus- und Weiterbildung, auch einmal informelle Treffen nutzen beziehungsweise planen.
Qualität der Bildungsprozesse
Sie besprechen regelmäßig mit Ihren Ausbildern die Qualität der Bildungsprozesse und legen gemeinsam erreichbare Qualitätskriterien und Ziele zur Verbesserung der Bildungsprozesse fest. In diesen Besprechungen erörtern Sie auch spezifische Sicherheits- und Gesundheitsthemen der Bildungseinrichtung und der Bildungsprozesse und initiieren entsprechende Projekte. Sie haben die Fristen und die Teilnehmer dieser Gespräche festgelegt und allen betroffenen Beschäftigten bekannt gegeben.
Sie führen regelmäßige Gespräche mit Ihren Kunden, um Bedarf, Anforderungen und Vorstellungen kennenzulernen.
Konflikte und Mobbing
Sie haben gemeinsam mit den Ausbildern ein Verfahren vereinbart, wie auf Teambesprechungen Probleme und Konflikte angesprochen werden können.
Bei auftretenden Konflikten und Mobbing im Ausbilderteam oder zwischen Ausbildern und Teilnehmern/Auszubildenden werden umgehend Maßnahmen eingeleitet - zum Beispiel Konfliktanalyse, Teamcoaching, Mediation. Ein entsprechendes Verfahren ist vereinbart. Der Betriebsarzt wird informiert und einbezogen.
Soziale Unterstützung
Sie haben ein Verfahren mit Ihren Ausbildern vereinbart, wie im Ausbilderteam fehlende soziale Unterstützung angesprochen werden kann und wie bei Bedarf ein Unterstützungssystem eingeführt wird - zum Beispiel persönliche Gespräche, Beratung zur Konfliktlösung, Unterstützung bei Problembewältigung.
Beratung
Sie haben Kontakte zu Beratungsstellen/Beratern, die schnell und vertrauensvoll eingebunden werden können - zum Beispiel Arbeitspsychologen, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Berater der VBG.
Arbeitsschutzausschuss
Wenn bei Ihnen mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, richten Sie einen Arbeitsschutzausschuss ein (Leitung, Interessenvertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Fachleute für spezielle Bereiche wie Ausbildungswerkstatt). (§ 11 ASiG)
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.3 Unterstützung: FASI, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter
Sie haben die vorgeschriebene sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sowie die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sichergestellt.
Die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) und den Betriebsarzt setzen sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen.
Grundbetreuung für FASI und Betriebsarzt zusammen: 0,5 Stunden je Jahr und Beschäftigter (Lernende gelten nicht als Beschäftigte)
Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung werden nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit FASI und Betriebsarzt festgelegt. Lernende werden in der betriebsspezifischen Betreuung mit berücksichtigt.
Praxishilfen
|
---|
Sie haben für die Sicherheits- und Gesundheitsförderung in der Bildungseinrichtung Sicherheitsbeauftragte schriftlich benannt und von der VBG ausbilden lassen. (§ 20 BGV A1 - ab 21 Beschäftigte vorgeschrieben)
Sie haben die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten festgelegt - zum Beispiel Information der Leitung über Mängel und Vorschläge für ihre Beseitigung.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie alle Ausbilder bei der VBG zu Sicherheitsbeauftragten ausbilden.
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.4 Bauliche Anlagen und Einrichtungen
Sie achten darauf, dass die Räume nicht zweckentfremdet genutzt werden - zum Beispiel keine Gegenstände im Heizungsraum oder in Verkehrswegen lagern. (§ 4 ArbStättV)
Sie legen fest, in welchen Fristen die Sicherheit der baulichen Anlagen und Einrichtungen der Bildungseinrichtung überprüft wird und wer dafür verantwortlich ist - VBG-Checklisten nutzen. (§ 4 ArbStättV)
Bei der Raumgestaltung und Flächennutzung berücksichtigen Sie die Erfahrungen der Ausbilder und der anderen Beschäftigten.
Praxishilfen
|
---|
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.5 Beschaffung
Sie schaffen nur technisch einwandfreie Arbeits- und Lernmittel an - zum Beispiel Maschinen, Werkbänke, technische Anlagen, Werkzeuge, Leitern, Büroeinrichtungen. Die Arbeitsmittel sollten gekennzeichnet sein - zum Beispiel CE-Zeichen, VDE-Zeichen, GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen. (§§ 4, 7 BetrSichV)
Sie beschaffen Arbeitsstoffe, von denen möglichst keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Wenn möglich, verzichten Sie auf Gefahrstoffe.
Sie sorgen dafür, dass die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist. (§ 29 BGV A1)
Sie berücksichtigen die Erfahrungen der Ausbilder und anderen Beschäftigten bei der Beschaffung von Arbeits- und Lernmitteln, Arbeitsstoffen und Persönlicher Schutzausrüstung.
Sie haben den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Beschaffungsprozess einbezogen.
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.6 Prüfung und Wartung
Sie legen die Fristen und die Personen für die Prüfungen Ihrer Arbeits- und Lernmittel fest - zum Beispiel Arbeitsmittel in den Werkstätten, raumlufttechnische Anlagen, Feuerlöscher, Aufzuganlagen. Sie legen die Fristen und die Personen in den Beurteilungen der Arbeitsbedingungen fest. (§ 10 BetrSichV)
Praxishilfen
|
---|
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.7 Notfallvorsorge
Erste Hilfe
Sie haben die notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betriebsarzt sichergestellt - zum Beispiel Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen) bereitstellen, Erste-Hilfe-Einrichtungen kennzeichnen, Verbandbuch mit allen Erste-Hilfe-Leistungen führen und Ersthelfer aus- und weiterbilden, Aushang "Verhalten bei Unfällen" nutzen. Alle direkt mit der Aus- und Weiterbildung betrauten Personen sollten als Ersthelfer ausgebildet sein. (§ 26 BGV A1)
Brandschutz
Sie haben die notwendigen Brandschutzmaßnahmen sichergestellt - zum Beispiel die ausreichende Anzahl Feuerlöscher bereitstellen, Funktionsfähigkeit sicherstellen, Brandschutzeinrichtungen kennzeichnen und Alarmplan "Verhalten im Brandfall" aufhängen (Kapitel 4.4 BGR A1, BGR 133). Sie haben Fluchtwege und Notausgänge unmissverständlich gekennzeichnet. Sie stellen sicher, dass Fluchtwege freigehalten und Notausgänge nicht zugestellt werden - zum Beispiel werden keine Gegenstände gelagert, keine spitzen Gegenstände ragen in den Fluchtweg; Notausgänge nicht verschließen, solange sich Personen in der Bildungseinrichtung aufhalten. (Kapitel 4.4 BGR A1, ASR A1.3, ASR A2.3)
Sie besitzen einen Flucht- und Rettungsplan. (Kapitel 4.4 BGR A1)
Sie regeln den Betrieb von Aufzügen in Notfällen - zum Beispiel Hinweisschild "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" - und wie Personen im Gefahrfall aus dem Aufzug befreit werden.
Betriebsstörungen und kriminelle Handlungen
Für Betriebsstörungen und kriminelle Handlungen, wie Bombendrohungen, Geiselnahmen oder Amokläufe, gibt es einen Notfallplan. (BGI 5097 "Zwischenfall, Notfall, Katastrophe")
Praxishilfen
|
---|
Wir haben festgelegt: |
---|
1.2.8 Arbeitsschutz-Dokumentation
Sie dokumentieren die erforderlichen Unterlagen für den Arbeitsschutz - zum Beispiel:
Pflichtenübertragungen (§ 13 BGV A1)
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 ArbSchG)
Durchgeführte Unterweisungen (§ 4 BGV A1)
Eingesetzte Betriebsanweisungen (§ 9 BetrSichV, § 14 GefStoffV)
Durchgeführte Prüfungen (§ 11 BetrSichV)
Gegebenenfalls notwendige und durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (ArbMedVV)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (DGUV Vorschrift 2)
Praxishilfen
|
---|