TRAC 205 - TR Acetylenanlagen 205

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Abschnitt 5 TRAC 205 - Bemessung und Gestaltung (1)

5.1 Niederdruckacetylenspeicher müssen für des höchsten Betriebsdruck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen (z.B. durch Wasserfüllung, Windlast, Treppen und Umläufe) bemessen sein. Die Zusatzbeanspruchungen sind nachzuweisen. Im übrigen wird auf DIN 3397, Ausg. 12.69, hingewiesen.

5.2 Mitteldruckacetylenspeicher müssen für einen Überdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.

5.3 Abweichend von Nummer 5.2 brauchen Mitteldruckacetylenspeicher nur für einen Überdruck von 5 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen zu sein, wenn die Speicher mit Berstscheibensicherungen nach Nummer 5.4 versehen sind.

5.4 (1) Die wirksame Fläche (F in m2) der Berstscheibensicherungen für Acetylenspeicher noch Nummer 5.3 muß

  1. 1.

    bei einem Speichervolumen (V in m3) von nicht mehr als 2 m3 mindestens 0,05 m2 (entsprechend einem Durchmesser runder Berstscheiben von 250 mm) betragen,

  2. 2.

    bei einem Speichervolumen von mehr als 2 m2 der Formel F >= 0,03 V0.66 genügen.

(2) Der statische Ansprechdruck (Überdruck) der Berstscheibensicherungen muß zwischen 3 und 4,5 bar liegen.

(3) Die Entlastungsöffnung der Bertscheibensicherungen soll möglichst unmittelbar ins Freie führen; Sie muß so gerichtet sein, daß bei Bruch der Berstscheibe Personen nicht verletzt werden können, Wenn eine unmittelbare Entlastung ins Freie nicht möglich ist, muß die. Entlastungsöffnung an eine ins Freie führende Abblaseleitung von mindestens dem doppelten Querschnitt der Entlastungsöffnung angeschlossen werden. Die Abblaseleitung muß auf möglichst kurzem Wege unter Vermeidung scharfer Krümmer ins Freie geführt werden.

5.5 Für die Berechnung der Behälterwandungen von Mitteldruckacetylenspeichers gelten die AD-Merkblätter der Reihe B entsprechend.

5.6 Acetylenspeicher müssen gegen Außenkorrosion und erforderlichenfalls auch gegen Innenkorrosion geschützt sein.

5.7 Bewegliche Teile von Acetylenspeichern müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrem Betrieb keine Funken entstehen.

5.8 Acetylen führende Räume müssen durchspülbar sein.

5.9 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)