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Abschnitt 6.2 - 6.2 Tankeinrichtungen

6.2.1

Zum Löschen von Bränden müssen Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Art und Größe des Betriebes vorhanden bzw. bereitgestellt sein und gebrauchsfertig gehalten werden. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

6.2.2

Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem Brandschutzzeichen gekennzeichnet sein. Das Brandschutzzeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

Siehe auch § 43 Abs. 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).

Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Informationsblatt "Feuerlöscher" (BG 30/35, Auszug aus ZH 1/201).

6.2.3

An jeder Tankstelle müssen für die Brandklasse B zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Zahl der Fahrzeuge, die an der Tankstelle gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch 2.

6.2.4

Arbeitsbereiche, in denen Brand- und Explosionsgefahren bestehen und in denen der Umgang mit offenem Feuer verboten ist, müssen mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

6.2.5

Innerhalb des horizontalen Wirkbereichs von Zapfventilen müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Sockel-, Revisions- und Verteilerschächte von Abgabeeinrichtungen und solche Schächte im Wirkbereich müssen mit Sand verfüllt sein.

Ein Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen verhindert werden.

6.2.6

Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet ist, dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für

  • Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,

  • Dom- und Füllschächte unterirdischer Tanks,

  • Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,

  • Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen,

  • Umschalt-, Verteilerschächte.

6.2.7

In Zone 0 dürfen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile nur eingesetzt werden, wenn sie nach § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) der Bauart nach zugelassen sind.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 0 sind z.B.

  • das Innere von Rohrleitungen,

  • das Innere von Tanks.

6.2.8

In Zone 1 müssen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die Zündquelle werden können, explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt sowohl für elektrische als auch für nichtelektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 sind z.B.

  • das Innere von Zapfsäulen,

  • der Domschacht, der Füllschacht, Auffangräume,

  • unmittelbare Umgebung von Belüftungsleitungen.

6.2.9

In Zone 2 sind nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile zulässig, die betriebsmäßig nicht Zündquelle werden können, d.h. betriebsmäßig keine zündfähigen Funken erzeugen und keine Temperaturen annehmen können, die die Zündtemperatur der jeweiligen brennbaren Flüssigkeit erreichen.

Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind z.B.

  • 20 cm um die Zapfsäule,

  • 20 cm um Kleinzapfgeräte,

  • 2 m um den geöffneten Domschacht/Füllschacht bis zu einer Höhe von 80 cm.

6.2.10

Rauch und Umgang mit offenem Feuer sind im Umkreis der Zapfsäulen und im Umkreis von 1 m um die zu betankenden Fahrzeuge sowie in den zu betankenden Fahrzeugen, im Bereich eines Kraftstoff ablassenden Tankwagens sowie in Hallen mit Schlammkammern, in Hallen mit Einlaufanschlüssen, an Schlammkammern und in Batterielade-/Gerätekammern verboten.

Siehe Abschnitt 6 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 180 "Betriebsvorschriften"; außerdem gilt darüber hinaus

  • Verbot das Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung,

  • Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße.