DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 13 - 13 Lüftung, Absaugung

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Luftfremde Stoffe dürfen in der Atemluft an Arbeitsplätzen nur in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass keine Gesundheitsgefährdung oder Brand- und Explosionsgefahr besteht. Außerdem soll eine Ausbreitung von Luftverunreinigungen auf andere Arbeitsbereiche vermieden werden.

Wenn zum Beispiel durch Arbeitsprozesse eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht zu vermeiden ist, werden zur Minimierung der Konzentration im Regelfall lufttechnische Maßnahmen eingesetzt. Dazu gehören:

  • Erfassung der Emissionen (zum Beispiel Gase, Dämpfe oder Stäube) an der Entstehungs-/Austrittsstelle. Dabei ist zu beachten, dass manche Gase und viele Dämpfe (zum Beispiel von Lacken, Klebstoffen, Gießharzen, Löse- oder Reinigungsmittelen) schwerer als Luft sind und sich daher in Bodennähe sammeln.

  • Raumlüftung

  • Abscheidung der luftfremden Stoffe

Zur richtigen Auslegung und Installation von lufttechnischen Systemen ist fachspezifische Beratung empfehlenswert (zum Beispiel durch sachverständige Fachfirmen). Bei der Erfassung der Emissionen ist zum Beispiel ein möglichst hoher Erfassungsgrad bei gleichzeitig möglichst niedrigen Absaugvolumenströmen anzustreben. Durch eine möglichst effiziente Erfassung der Emissionen kann auch der technische Aufwand für Raumlüftungsmaßnahmen verringert werden. Eine sorgfältige Planung optimiert die Wirksamkeit und hat Auswirkungen auf die Investitions- und Betriebskosten.

Abgesaugte Luft muss durch Frischluft ersetzt werden. Sie sollte bevorzugt rückwärtig auf Arbeitshöhe zugeführt werden. Dadurch entsteht eine Luftströmung, in der sich die Beschäftigten vorwiegend aufhalten. Um das Auftreten unangenehmer Zugluft zu vermeiden, sollte die Luftgeschwindigkeit weniger als 0,15 m/s betragen. Das kann zum Beispiel durch eine Frischluftzufuhr über viele Öffnungen (Lamellen) realisiert werden.

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Abb. 13.1
Gute und schlechte Beispiele für die Luftführung an Arbeitsplätzen mit Gefahrstoffexposition

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Informationen zu lufttechnischen Maßnahmen finden Sie in den folgenden Schriften:
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.6 "Lüftung"
DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium"
DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
DGUV Information 209-044 "Holzstaub"
DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
DGUV Information 209-077 "Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen"
DGUV Information 209-078 "Absauganlagen einkaufen - aber richtig!"
DGUV Information 209-200 "Absauganlagen"
DGUV Information 215-540 "Klima in Industriehallen - Antworten auf die häufigsten Fragen"
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