TRD 451 Anlage 1 - TR Dampfkessel 451 Anlage 1

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Abschnitt 2 TRD 451 Anlage 1 - Metallische Werkstoffe (1)

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Werkstoffe für Behälter zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen müssen den Anforderungen bei der Verarbeitung (z.B. Schweißeignung, gegebenenfalls Abkantbarkeit) und den im Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen.

2.1.2 Kupfer-, Zink-, Kupfer-Zinn-, Kupfer-Nickel-, Aluminium- und Magnesiumlegierungen sowie Rotguß und Lagermetalle dürfen wegen ihrer Korrosionsgefährdung nicht mediumberührt eingesetzt werden.

2.1.3 Die Schweißeignung ist bei den in den Tafeln 1 und 2 genannten Werkstoffen unter Berücksichtigung der in den angezogenen Werkstoffnormen und -blättern genannten Voraussetzungen gegeben.

2.2 Werkstoffe für Bleche

2.2.1 Stähle für witterungsbedingte Temperaturen bei Wanddicken bis 30 mm

2.2.1.1 Allgemeine Baustahle nach DIN EN 10025

Zulässig sind die genannten schweißgeeigneten Baustähle nach DIN EN 10025

2.2.1.2 Wetterfeste Baustähle

Zulässig sind wetterfeste Baustähle nach Tafel 1.

2.2.1.3 Schiffsbaustahl nach den Regeln der Klassifikationsgesellschaften (z.B. Germanischer Lloyd)

Zulässig ist Schiffsbaustahl Grad B nach Tafel 1.

2.2.1.4 Feinkornbaustähle nach DIN 17102

Zulässig sind Feinkornbaustähle nach Tafel 1.

2.2.2 Austenitische Stahle nach DIN 17440, DIN 17457, DIN 17458, DIN 17445

Zulässig sind stabilisierte, nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostende austenitische Stähle mit C-Gehalt < 0,03 % nach Tafel 2. Sie dürfen sowohl als Vollmaterial wie auch als Plattierungswerkstoff verwendet werden.

2.2.3 Sonstige metallische Werkstoffe

Sonstige metallische Werkstoffe gelten als neue Baustoffe im Sinne der Bauordnung. Für ihre Verwendung ist daher eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

2.3 Werkstoffe für Rohre, Flansche, Schmiedestücke und Anschweißteile

Es dürfen die in Tafel 1 und 2 aufgeführten Werkstoffe eingesetzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)