Abschnitt 6.3 - 6.3 Gestaltung von Handlungshilfen
Aspekte bei der Gestaltung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung:
Die Sprache und die Gestaltung sollten sich an der jeweiligen Zielgruppe orientieren.
Bei der Verwendung von Fachbegriffen sollten diese auf Verständlichkeit in der jeweiligen Zielgruppe geprüft werden.
Es sollte ein Ausgabestand oder ein Revisionsstand angegeben werden, damit die Aktualität einer Handlungshilfe eingeschätzt und ein zeitlicher Bezug zu Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk sowie im Normungswesen hergestellt werden kann.
Der Umfang einer Handlungshilfe sollte sich an der Komplexität der zu beurteilenden Gefährdungen und Belastungen orientieren. (Hinweis: Komplexe Fragestellungen erfordern ggf. ausführliche ergänzende Informationen und Erläuterungen.)
Die Gestaltung sollte die gewählte mediale Form unterstützen, um die Anwendbarkeit und Verständlichkeit einer Handlungshilfe zu fördern.
(Hinweis: Dies kann zum Beispiel durch die Verwendung von Grafiken, Bildern, Ablaufschemata, Videoclips, Audiodateien usw. erreicht werden. Elektronische Produkte bieten umfangreichere Möglichkeiten der Verknüpfung von Sprache, Bild und Ton.)
Handlungshilfen können so gestaltet werden, dass sie gleichzeitig zur Erfüllung der einschlägigen Dokumentationspflichten geeignet sind.
Bei elektronischen Handlungshilfen können Funktionalitäten zur Speicherung von mitgeltenden Dokumenten (zum Beispiel Unterweisungsnachweise oder Prüflisten, Betriebs- bzw. Arbeitsanweisungen, Messprotokolle, Begehungsprotokolle, Fotos, Videos oder Audioaufzeichnungen) enthalten sein.
Elektronische Handlungshilfen können Funktionalitäten beispielsweise zum Generieren von Maßnahmenplänen, Unterweisungs- und Prüflisten oder Betriebs- und Arbeitsanweisungen beinhalten.