TRBS 1201 Teil 5 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 5

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Abschnitt 1 TRBS 1201 Teil 5 - Anwendungsbereich (1)

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV von (überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV):

  1. a)

    Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern,

  2. b)

    Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde sowie

  3. c)

    Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,

soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Im Folgenden werden diese Anlagen "Nr. 4-Anlagen" genannt.

(2) Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. November 2019 durch die Bek. vom 1. Oktober 2019 (GMBl S. 1166)