Abschnitt 3.4 - Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten dürfen von einzelnen Personen nicht alleine durchgeführt werden.
Gefährliche Arbeiten sind z.B.:
Arbeiten mit erhöhten elektrischen Gefährdungen in leitfähigen Räumen (z.B. Turbinenraum)
Motorsägearbeiten, Wald- und Rückearbeiten
Motorsägearbeiten bei der Treibgutbergung
Treibgutbergung mit der Gefahr des Absturzes/Ertrinkens
Arbeiten in Behältern und engen Räumen (z.B. im Turbinenraum, Generatorraum, Laufradbereich, Saugrohr)
Arbeiten in Stollen und Rohrleitungen
Taucherarbeiten
Heißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
Gasgefährdete Bereiche können z.B. durch die Ansammlung von explosionsfähigen Gasen (z.B. Faulgase) oder Sauerstoff verdrängenden Gasen entstehen.
Sicherung der Kraftwerksanlagen bei Hochwasser
Arbeiten aus Booten.
Auch andere, hier nicht aufgeführte Arbeiten, können in Folge des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung "gefährliche Arbeiten" sein.