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Abschnitt 4.5 - 4.5 Verkehrswege

4.5.1 Allgemeines

Verkehrswege müssen jederzeit sicher begeh- oder befahrbar sein und eine ausreichende Mindestbreite haben. Die Möglichkeiten der Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen zeigt Abbildung 6.

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Abb. 6
Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen

4.5.2 Laufstege

In Abhängigkeit von der Neigung erhalten Laufstege Trittleisten oder Stufen (Abbildung 7). Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein.

4.5.3 Treppen

Grundsätzlich müssen Aufstiege zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Baustellen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Verwendet werden können z. B.

  • Treppen in baulichen Anlagen, z. B. Treppenhäuser,

  • Treppentürme oder

  • Treppen in oder an Gerüsten (Abbildung 8).

Frei liegende Treppenläufe müssen ab 1,00 m Absturzhöhe mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländer und Zwischenholm, gesichert werden.

4.5.4 Leitern als Aufstieg

Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens nur als Aufstiege verwendet werden, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt oder

  • die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist,

  • sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden,

  • sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen und der Einbau innen liegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist,

  • sie mindestens 1,00 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind,

  • eine sichere Benutzung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt wird. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z. B. gegeben, wenn sich Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten können. Zum Transport eignen sich Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen.

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Abb. 7
Laufsteg mit Trittleisten (wegen Rutschgefahr) und Seitenschutz

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Abb. 8
Treppenturm