DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Alarmierung

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§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
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Eine geeignete Alarmierungsmöglichkeit in Spielstätten ist eine Überfallmeldeanlage (ÜMA) mit stillem Alarm.

Der Alarm sollte direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, dass sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können. Dies wird z. B. durch Überfallmeldeanlagen mit direktem Anschluss an die Polizei erreicht. Alternativ kann die Alarmweiterleitung zur Polizei über eine Institution (z. B. Notruf- und Serviceleitstelle) oder eine ständig besetzte Stelle im Unternehmen erfolgen.

Die Überfallmeldeanlage muss ständig betriebsbereit sein. Sie sollte mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet und ihre Alarmleitungen auf Unterbrechung und Kurzschluss überwacht sein. Spezielle Anforderungen können sich unter Umständen aus Verträgen und Richtlinien mit Sachversicherungen, der Polizei oder der Alarm empfangende Stelle ergeben.

Jeder Platz, an dem Geld von Versicherten ausgegeben, angenommen oder verwahrt wird, sollte mit einem fest installierten Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Aufstellplätze von Geldwechselautomaten. Eine Ausrüstung der Versicherten mit tragbaren, drahtlosen Funk-Überfallmeldern, die eine Alarmauslösung von jedem Standort innerhalb der Betriebsstätte ermöglichen, wird zusätzlich empfohlen.

Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen zu erwarten sind. Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter bzw. von der Täterin geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt. Eine unauffällige Alarmierungsmöglichkeit kann in die Geldausgabe, z. B. durch die Verwendung eines Geldscheinkontakts, oder in den Öffnungsvorgang eines Zeitverschlussbehältnisses, integriert werden. Die Alarmauslösung darf vom Bereich der Kundschaft und angrenzenden Bereichen durch Dritte nicht erkannt werden. Die Installation von zusätzlichen Alarmierungsmöglichkeiten in geeigneten Nebenräumen wird empfohlen.

Bei Geldtransporten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin den Versicherten ebenfalls geeignete Alarmierungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise:

  • Mobiltelefone mit programmierter Notfallnummer

  • Mobile Notrufsysteme mit oder ohne Ortungsmöglichkeit

Jede Spielstätte muss mindestens mit einem Telefon ausgerüstet sein, um z. B. die Kommunikation mit der hilfebringenden Stelle sicherstellen zu können.

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§ 6 Alarmierung
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
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Hilfebringende Stellen sind Einrichtungen, die eine Alarmmeldung entgegennehmen und Interventionsmaßnahmen einleiten. Diese könnten z. B. sein:

  • Polizei

  • Notruf- und Serviceleitstellen

  • ständig besetzte Stellen im Unternehmen

Mit den hilfebringenden Stellen sollten eindeutige Vereinbarungen zur Reaktion auf die Alarmierung getroffen werden. Dazu sollten alle notwendigen Kontaktinformationen sowie Angaben zur Betriebsstätte für einen sachgerechten Alarmeinsatz der hilfebringenden Stelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Personenschäden ist die Alarmierung von Rettungsdiensten sicherzustellen. Dies kann entweder durch die hilfebringende Stelle oder durch Versicherte vor Ort erfolgen.