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Abschnitt 1.5.1 - 1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Sofern keine Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen, ist der Unternehmer verpflichtet, die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln in einer arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisung festzulegen. Diese Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Sie ist in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen.

Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.

Erstellung der Betriebsanweisung

Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, wie zum Beispiel WINGIS, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können. Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die genannten Gliederungspunkte:

  • Gefahren für Mensch und Umwelt,

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

  • Verhalten im Gefahrfall,

  • Erste Hilfe

    und

  • sachgerechte Entsorgung

alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.

Diese Entwürfe müssen aber noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 5 dieser Information enthaltenen Entwürfe.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten. Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

  • Name des Betriebes oder der Werkstatt,

  • betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutzausrüstung (zum Beispiel genaue Artikelbezeichnung oder Hinweise auf die Farbe von Handschuhen). Sinnvoll ist alles, was den Mitarbeitern konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!

  • Unfalltelefonnummer und Angabe des Arztes oder der Klinik,

  • Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäftigten zu beachten sind,

  • Name des Ersthelfers,

  • betriebsbezogene Entsorgungshinweise.

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung für seinen Bereich in Kraft setzen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitern zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.