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Abschnitt 3 BekGS 220 - Gefährlichkeitsmerkmale

Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen nach § 4 der GefStoffV, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften (siehe TRGS 200) aufweisen:

  1. 1.

    explosionsgefährlich,

  2. 2.

    brandfördernd,

  3. 3.

    hochentzündlich,

  4. 4.

    leichtentzündlich,

  5. 5.

    entzündlich,

  6. 6.

    sehr giftig,

  7. 7.

    giftig,

  8. 8.

    gesundheitsschädlich,

  9. 9.

    ätzend,

  10. 10.

    reizend,

  11. 11.

    sensibilisierend,

  12. 12.

    krebserzeugend,

  13. 13.

    fortpflanzungsgefährdend,

  14. 14.

    erbgutverändernd,

  15. 15.

    umweltgefährlich.