Abschnitt 3 BekGS 220 - Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen nach § 4 der GefStoffV, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften (siehe TRGS 200) aufweisen:
- 1.
explosionsgefährlich,
- 2.
brandfördernd,
- 3.
hochentzündlich,
- 4.
leichtentzündlich,
- 5.
entzündlich,
- 6.
sehr giftig,
- 7.
giftig,
- 8.
gesundheitsschädlich,
- 9.
ätzend,
- 10.
reizend,
- 11.
sensibilisierend,
- 12.
krebserzeugend,
- 13.
fortpflanzungsgefährdend,
- 14.
erbgutverändernd,
- 15.
umweltgefährlich.