BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Anlage 1 BekGS 409 - Abkürzungen und Begriffe

AGW: Arbeitsplatzgrenzwert

BekGS: Bekanntmachung zu Gefahrstoffen

CLP: Classification, Labeling and Packaging. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) enthält die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Änderungen und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).

CMR: Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend

DMEL: Derived Minimal Effect Level

DNEL: Derived No Effect Level

ECHA: Europäische Chemikalienagentur

Einfuhr: Physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 10)

eSDB: Erweitertes Sicherheitsdatenblatt

erweitertes Sicherheitsdatenblatt: Sicherheitsdatenblatt, in dem im Anhang ein Expositionsszenario oder mehrere Expositionsszenarien aufgeführt sind.

Expositionsszenario: Ein Expositionsszenario ist die Zusammenstellung von Bedingungen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird, und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Zusammenstellungen enthalten eine Beschreibung der Risikomanagementmaßnahmen und der Verwendungsbedingungen, die der Hersteller oder Importeur eingeführt hat oder die er den nachgeschalteten Anwendern empfiehlt.

Händler: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 14)

Hersteller: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 9)

Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 8)

Importeur: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 11)

Kandidatenliste: Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV (Stichwort: Zulassung) in Frage kommenden Stoffe

Nachgeschalteter Anwender: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 13)

PBT: Persistent, bioakkumulierend, toxisch

PSA: Persönliche Schutzausrüstung

Risikomanagementmaßnahmen, Risikominderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen: Hier werden die Begriffe "Risikominderungsmaßnahmen" und "Risikomanagementmaßnahmen" gleichbedeutend verwendet. "Risikomanagementmaßnahmen" ist der in der deutschen Fassung der REACH-VO verwendete Begriff (so z. B. in Artikel 3, Begriffsbestimmungen, Nummer 37). Im Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung entsprechen dem die "Schutzmaßnahmen".

RMM: siehe Risikomanagementmaßnahmen

SDB: Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt: Instrument für die Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische einschließlich Informationen aus dem einschlägigen Stoffsicherheitsbericht über die Lieferkette zum nachgeschalteten Verwender. Es ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

TRGS: Technische Regel für Gefahrstoffe

vPvB: Sehr persistent, sehr bioakkumulierend

VSK: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung, definiert in der TRGS 420

Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch (REACH-VO, Artikel 3 Nummer 24)

Identifizierte Verwendung: Als "identifizierte Verwendungen" werden Verwendungen bezeichnet, die von einem Akteur der Lieferkette vorgesehen sind. Ein Expositionsszenario bezieht sich immer auf eine oder mehrere identifizierte Verwendungen eines Stoffes oder eines Gemisches 20 .

Waiving: Begründeter Verzicht auf Tests (REACH-VO, Anhang XI)

Die Beschreibung der identifizierten Verwendung kann nach einem in den Leitfäden zu REACH strukturierten Beschreibungssystem erfolgen (s. Fußnote 8).

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)