DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.1 - 3 Umgang mit Bargeld
3.1 Ausgabe von Banknoten

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§ 10 Ausgabe von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.
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Banknoten werden in Spielstätten üblicherweise ausgegeben, wenn

  • Münzen in Banknoten umgetauscht oder

  • Gewinne ausgezahlt oder

  • Jetons oder ähnliches umgetauscht

werden.

Automatisierte Systeme sind technische Einrichtungen, in denen Banknoten verwahrt werden, um diese an die Kundschaft auszugeben. Dies können z. B. Geldspielgeräte, Geldautomaten oder Banknotenautomaten sein. Ein automatisiertes System wird ausschließlich von Kunden oder Kundinnen bedient. Ohne Mitwirkung von Versicherten bedeutet, dass regelmäßig anwesende Versicherte keine Möglichkeit haben, eine Auszahlung über das automatisierte System vorzunehmen.

Der Einsatz eines automatisierten Systems ohne Mitwirkung der Versicherten bewirkt eine zuverlässige und nachhaltige Risikominimierung.

Diese nachhaltige Risikominimierung bleibt nur dann erhalten, wenn auch bei den weiteren Prozessen nach den §§ 11 bis 15 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" die regelmäßig anwesenden Versicherten keinen Zugriff auf Banknoten haben (siehe Anlage 1). Dies bedeutet beispielsweise, dass Öffnungshilfsmittel für die Banknotenautomaten oder weitere Wertbehältnisse, z. B. Schlüssel, nicht vor Ort sein bzw. innerhalb kürzester Zeit (z. B. durch Weitergabe von Codes) zur Verfügung stehen dürfen.

In Spielstätten werden häufig Geldwechselautomaten eingesetzt, mit denen die Kundschaft Banknoten in passende Münzen für die Spielautomaten und nach dem Spiel wieder zurück wechseln kann. Der Einsatz dieser klassischen Geldwechselautomaten ist nur dann ein automatisiertes System zur Geldausgabe im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", wenn sichergestellt ist, dass jede Auszahlung generell über diesen Automaten oder weitere Automaten erfolgt, ohne dass Versicherte eigenständig diese Auszahlungen veranlassen können. Auszahlungen werden z. B. durch die Kundschaft oder bei vernetzten Systemen im Zuge des Leerspielens eines Geldspielgerätes veranlasst. Versicherte dürfen bei diesen Prozessen unterstützend eingreifen, beispielsweise bei der Bedienung des Geldwechselautomaten im Rahmen des Wechselns von Bargeld.

Die Ausgabe von Banknoten über ein automatisiertes System im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen, beispielsweise über Kundenkarten oder Smartphone.

Sobald regelmäßig anwesende Versicherte Zugriff auf Bargeld haben, welches im Falle eines Überfalls an Täter ausgegeben werden kann, liegt kein automatisiertes System vor. In diesem Fall sind die Anforderungen des Absatz 2 zu erfüllen.

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§ 10 Ausgabe von Banknoten
(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.
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Geeignete Einrichtungen zur Ausgabe von Banknoten durch Versicherte sind

  • Banknotenautomaten oder

  • mechanische Abtrennungen, aus denen heraus Banknoten ausgegeben werden, oder

  • Tresen mit gesicherter Kassenlade.

Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:

a) Banknotenautomaten

Banknotenautomaten sind Geräte, die abgezählte Banknoten programmgesteuert ausgeben oder Banknoten nach einem Zähl- und Prüfvorgang einziehen.

Banknotenautomaten mit biometrischem Erkennungssystem

Das biometrische Erkennungssystem hat sicherzustellen, dass zur Aktivierung einer Auszahlung zwei berechtigte Versicherte im Bereich der Kundschaft anwesend sind. Das bedeutet, dass eine versicherte Person alleine keine Auszahlung vornehmen kann. In diesem Fall kann auf die ständige Anwesenheit von zwei Versicherten mit Blickkontakt verzichtet werden.

Banknotenautomaten ohne biometrisches Erkennungssystem

Versicherte können unter Einsatz von Banknotenautomaten mit programmgesteuerter Bestandsverwaltung nach Ablauf festgelegter Verzögerungszeiten abgezählte Banknotenbestände auszahlen, wenn die ständige Anwesenheit von zwei Versicherten mit Blickkontakt sichergestellt ist. Die ständige Anwesenheit mit Blickkontakt ist gegeben, wenn zwei Versicherte sich so im Bereich der Kundschaft aufhalten, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen sehen können und diese Versicherten von einer diesen Bereich betretenden Person gesehen werden. Die ständige Anwesenheit darf nur kurzfristig unterbrochen werden, z. B. zum Aufsuchen der Toilette.

Als kurzfristige Unterbrechung können z. B. nicht angesehen werden:

  • Urlaub

  • Krankheit

  • Mittagspausen

  • Ausbildungsmaßnahmen

  • Tätigkeiten in Nebenräumen

Grundsätzliches beim Einsatz von Banknotenautomaten

Pro Bedienbereich dürfen aus dem Banknotenautomaten

  • innerhalb von jeweils 30 Sekunden insgesamt maximal 5.000 €, jedoch innerhalb von 2 Minuten nur insgesamt maximal 10.000 € zur Auszahlung gelangen, das Zeitfenster beginnt nach dem Aktivieren des Auszahlungsvorgangs,

  • unabhängig hiervon Beträge von mehr als 10.000 € erst nach einer Sperrzeit von mindestens 5 Minuten zur Auszahlung gelangen können.

Das Absetzen eines stillen Alarms, integriert in die Bedienung des Banknotenautomaten, muss möglich sein. Der Banknotenautomat ist so im Tresenbereich aufzustellen, dass Versicherte bemerken können, wenn der Automatenbedienbereich durch Dritte betreten wird.

Am Arbeitsplatz dürfen keine Banknoten ungesichert bzw. griffbereit aufbewahrt werden. Dies gilt auch für registrierte Banknoten und sonstige Sicherungssysteme mit Banknoten, z. B. Ortungssysteme.

Die Öffnung des Wertebehältnisses des Banknotenautomaten darf erst nach Ablauf einer Verzögerungszeit von 5 Minuten möglich sein.

b) Mechanische Abtrennungen

Durchschusshemmende Abtrennung

Versicherte können griffbereite Banknoten auszahlen, wenn der Arbeitsplatz durchschusshemmend vom Bereich der Kundschaft abgetrennt ist. Diese bauliche Abtrennung muss zudem einen ausreichenden mechanischen Widerstand gegen gewaltsames Eindringen aufweisen. Das bedeutet, dass Wände, Fenster und Türen so ausgeführt sind, dass Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge kein schnelles Eindringen in den Kassenbereich ermöglichen. Diese ist beispielsweise erfüllt, wenn

  • die verwendeten Materialien in Stärke und Ausführung mindestens in der Qualität FB3 nach DIN 1522ff und BR3S nach DIN EN 1063 einsprechen. Eine zusätzliche Sicherheit gegen Verletzungen kann splitterfreies Glas (BR3-NS) bieten

  • Scheiben allseitig gerahmt sind

  • durchschusshemmende Abtrennungen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke höchstens 40 mm beträgt, in höheren Räumen auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m hoch sind sowie bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist

  • in durchschusshemmenden Abtrennungen integrierte Tresenelemente durchgehend durchschusshemmend ausgeführt sind

  • Sprech- und Durchreicheöffnungen ebenfalls durchschusshemmend, mindestens nach BR3-S, ausgebildet sind, so dass direkte Schüsse auf Personen nicht möglich sind

  • der mechanische Widerstand von Fenster und Türen mindestens RC 3 nach DIN EN 1627 - 2011 entspricht und Wände und Wandelemente eine entsprechende Qualität besitzen

Zugangstüren zu durchschusshemmend abgetrennten Kassenbereichen, die nicht unmittelbar neben verglasten Kassenschaltern liegen, sind durchbruchhemmend und selbstschließend auszuführen. Von außen sollten sie sich nur mit einem Schlüssel oder einem gleichwertig arbeitenden System öffnen lassen. Geeignete Selbstschließeinrichtungen sind beispielsweise hydraulische Türschließer, in Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung. Die Türen ermöglichen einen Durchblick von innen nach außen. Der Durchblick kann z. B. durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden. Halb verspiegelte Scheiben (Spionspiegel) sind bei unzureichender Beleuchtungsstärke nicht ausreichend.

Eine durchschusshemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", wenn sich der Kassierer bzw. die Kassiererin mit den Schlüsseln zur Kasse während der Öffnungszeit innerhalb der Abtrennung aufhält.

Ein höheres Sicherheitsniveau wird erreicht, wenn die Zugangstür durch eine biometrische Personenvereinzelungsschleuse ersetzt wird, die sicherstellt, dass nur berechtigte Personen einzeln die Schleuse passieren können. Diese technische Einrichtung sorgt unabhängig vom Handeln der Versicherten dafür, dass Täterinnen bzw. Täter nicht in die gesicherte Kassenbox gelangen können. Ein direkter Zugang durch Unberechtigte kann nicht erpresst werden.

Durchschusshemmende kraftbetriebene Sicherung

Eine kraftbetriebene Sicherung ermöglicht in einer durchschusshemmenden Abtrennung einen offen gestalteten Kassenarbeitsplatz, der im Gefahrfall durch aktives Auslösen der Sicherung durch Versicherte vollständig geschlossen wird.

Erst nach dieser Auslösung ist die Gefahr einer Körperverletzung durch Gewalteinwirkung behoben.

Es sind ein Geldscheinkontaktauslöser sowie zusätzlich an jedem Arbeitsplatz im abgetrennten Bereich ein Fußauslöser zu installieren, die ein unverzügliches und gleichzeitiges Schließen aller kraftbetriebenen Sicherungen ermöglichen. Der Schließvorgang ist innerhalb einer Sekunde nach der Auslösung beendet.

Zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen beträgt die Schließkraft innerhalb der letzten 0,10 m des Schließweges weniger als 150 Newton. Die obere Schließkante von kraftbetriebenen Sicherungselementen ist z. B. durch Gummi- oder Kunststoffprofile nachgiebig und gerundet ausgeführt.

Die lichte Öffnung über dem Tresen ist bei Stehtresen mit einer Höhe von 1,00 m bis 1,10 m mindestens 0,95 m und bei Sitztresen, für die eine Höhe von 0,72 m bis 0,75 m erforderlich ist, mindestens 1,10 m hoch. Die Tiefe von Steh- und Sitztresen mit eingebauten kraftbetriebenen Sicherungselementen beträgt mindestens 1,05 m, so dass sich eine Tiefe der freien Flächen auf beiden Seiten des kraftbetriebenen Elementes von mindestens 0,50 m ergibt. Abdeckungen von eingefahrenen und im Tresen versenkten Sicherungselementen sind wegen ihrer Abweiserfunktion klappenförmig ausgeführt und auf der Kundenseite angeschlagen und sie schließen sich nach dem Einfahren des Sicherungselementes in den Tresen selbsttätig, ohne dass hierbei besondere Gefahren entstehen.

An Sitztresen sind auf der Kundenseite waagerecht vorgesetzt zusätzlich zwei Sicherungsstäbe angebracht, die nur erschwert abnehmbar sind und keine gefährlichen Quetsch und Scherstellen mit dem kraftbetriebenen Sicherungselement bilden.Die Sicherungsstäbe sind ca. 30 mm stark und so übereinander angeordnet, dass ihr lichter Abstand von der Tresenplatte ca. 0,20 m und ca. 0,40 m beträgt und somit im Bereich der mittleren Augenhöhe von 1,30 m in Sitzhaltung keine Sichtbehinderung erfolgt.

Elektrische Antriebe von kraftbetriebenen Sicherungen besitzen eine netzunabhängige Stromversorgung und entsprechen den Bestimmungen der DIN VDE 0100-560: 2013-10 "Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-56 Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Einrichtungen für Sicherheitszwecke". Ihre Auslöseelemente sind entsprechend DIN VDE 0833-1: 2014-10 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1 Allgemeine Festlegungen" und DIN VDE 0833-3:2009-09 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 3 Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen" gebaut und ständig elektrisch überwacht sind.

Kraftbetriebene Sicherungen dürfen nur dann geöffnet sein, wenn mindestens eine versicherte Person zur unverzüglichen Auslösung des Schließvorgangs am Kassenarbeitsplatz im gesicherten Bereich anwesend ist. Dies gilt auch bei einer nur kurzfristigen Abwesenheit. Die notwendige unverzügliche Auslösung aller kraftbetriebenen Sicherungselemente ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitsplätze und Einrichtungen im abgetrennten Bereich so angeordnet sind, dass die Kundenseite ständig überblickt werden kann.

Der maximale, griffbereite Banknotenbestand pro Kassenarbeitsplatz beträgt bei durchschusshemmenden Abtrennungen 25.000 €.

Durchbruchhemmende Abtrennung

Bei ständiger Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt können Versicherte auch Banknoten aus einer durchbruchhemmenden Abtrennung auszahlen. Der griffbereite Banknotenbestand darf hierbei einen Höchstbetrag von 15.000 € pro Kassenarbeitsplatz nicht überschreiten.

Durchbruchhemmende Abtrennungen/Verglasungen bieten einen ausreichenden Schutz, wenn sie auf Tresenelementen aufgesetzt mindestens 2,10 m bzw. auf dem Boden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m hoch sind. Durchbruchhemmende Abtrennungen müssen so befestigt sein, dass sie sich auch unter Einwirkung von Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können. Das kann durch eine allseitige Rahmung erreicht werden. Wird die Verglasung nicht zwischen zwei Wänden verankert oder ist der Abstand zwischen den Wänden groß, ist zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zu den Klammern zwischen den einzelnen Glaselementen eine Befestigung der Glaselemente an der Decke oder eine Montage der Klammern auf einem Trägerprofil erforderlich. Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchbruchhemmenden Abtrennungen sind so zu bemessen, dass ein Durchsteigen nicht möglich ist. Das wird erreicht, wenn die Abstände zwischen den Bauelementen bei senkrechten und waagerechten Öffnungen nicht mehr als 12 cm betragen.

Eine durchbruchhemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", wenn sich der Kassierer bzw. die Kassiererin mit den Schlüsseln während der Öffnungszeit der Kasse innerhalb der Abtrennung aufhält.

Allgemeines zu Abtrennungen

Die griffbereiten Banknoten bei mechanisch abgetrennten Kassenplätzen sind in einem abschließbaren Kassentrog unterzubringen. Der Kassentrog ist so zu platzieren, dass der Einblick in die Bargeldbestände soweit als möglich verhindert ist. Gegebenenfalls können Sichtschutzblenden eingesetzt werden.

Sind Außenfenster in durchschuss- oder durchbruchhemmend abgetrennten Kassenbereichen ohne Hilfsmittel von außen erreichbar, müssen sie mit Sicherungen gegen gewaltsames Eindringen sowie gegen Einblick von außen ausgerüstet sein. Fenster gelten als von außen ohne Hilfsmittel erreichbar, wenn die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche weniger als 2 m beträgt.

Sicherungen gegen gewaltsames Eindringen können z. B. sein:

  • Festverglasungen

  • fest verankerte Vergitterungen mit einem Abstand von höchsten 0,12 m für die senkrechten Stäbe

  • Fenster mit Sperrsystemen (z. B. Vorlegestange, Kette), die bei vertikalen nicht mehr als 15 cm und horizontalen Öffnungen nicht mehr als 20 cm Öffnungsweite zulassen. Bei der Verwendung von normalen Dreh-Kipp-Beschlägen ist zu prüfen, ob diese im gekippten Zustand gegen Manipulation ausreichend gesichert sind, gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungen vorzusehen.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • entsprechend eingestellte Lamellenstores

  • dichte Gardinen oder Vorhänge

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Arbeitsplätze hinter durchschuss- oder durchbruchhemmenden Abtrennungen müssen zusätzlich ausreichend bemessen und belüftet sein. Diese Anforderungen sind z. B. erfüllt, wenn:

  • die Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 5 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m2 beträgt

  • die lichte Höhe des Arbeitsraumes mindestens 2,50 m beträgt

  • die freie Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,50 m x 1,00 m groß ist

  • je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m3/h so zugeführt wird, dass Zugluft vermieden wird

c) Tresen mit gesicherter Kassenlade

Die gesicherte Kassenlade sollte einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch haben und einen selbsttätig wirkenden Schließmechanismus beim Zuschieben besitzen. Sie darf nur mit einem Öffnungshilfsmittel geöffnet werden können, welches der versicherten Person (z. B. Spielhallenaufsicht) zugeordnet ist (z. B. Chip, Schlüssel). Das Öffnungshilfsmittel hat die versicherte Person jederzeit bei sich zu führen.

Die gesicherte Kassenlade sollte im Service-Bereich fest installiert sein, beispielsweise mit dem Möbel verschraubt, damit eine einfache Wegnahme erschwert wird.

Der Tresen sollte so gestaltet sein, dass vom Bereich der Kundschaft aus ein direkter Eingriff in die gesicherte Kassenlade nicht möglich ist. Zudem darf der Banknotenbestand in der Kassenlade, in Wertbehältnissen oder im Wertschutzschrank vom Bereich der Kundschaft aus nicht eingesehen werden können.

In der gesicherten Kassenlade dürfen Banknoten nur bis zu einem Höchstbetrag von 500 € vorgehalten werden.

Bei hohem Überfallrisiko ist eine gesicherte Kassenlade nicht zu empfehlen. Das Überfallrisiko erhöht sich, sobald die Grundsätze zur Minimierung des Risikos entsprechend § 4 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" bei der Auswahl von Maßnahmen nicht berücksichtigt werden.

Sonderauszahlungen

Zur vereinzelten Auszahlung von größeren Beträgen können Wertbehältnisse oder Wertschutzschränke, beispielsweise Zeitverschlussbehältnisse, genutzt werden, in denen üblicherweise Banknoten verwahrt werden.