Abschnitt 7 ASR A1.2 - Luftraum
(1) Arbeitsräume sind so einzurichten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum für jeden ständig anwesenden Beschäftigten mindestens
12 m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15 m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit und
18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit
beträgt.
(2) Wenn sich in Arbeitsräumen neben den ständig anwesenden Beschäftigten auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie für Unterrichtsräume in Schulen.