DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Materialtransport

Wird das Gerüst mit einer Gerüsthöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) von mehr als drei Gerüstlagen (außer bei Einfamilienhäusern, Gebäudeklasse 1a oder 2) errichtet oder bei einer Längenabwicklung des Gerüstes bis 10 m und einer Gerüsthöhe mehr als 14 m, müssen für den Vertikaltransport geeignete Arbeitsmittel wie z. B. Krane, Bauaufzüge und Seilrollenaufzüge mit hierfür abgestimmten Lastaufnahmemitteln zum Heben von Lasten, zur Anwendung kommen.

Werden hand- oder motorbetriebene Seilrollenaufzüge verwendet, so ist darauf zu achten, dass diese über Vorrichtungen verfügen, die den Lastabsturz verhindern.

Bei dem vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen muss in dem jeweiligen Gerüstabschnitt in den Gerüstfeldern mindestens ein zweiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländer und Zwischenholm) vorhanden sein.

Hinweis: Dies gilt auch für die oberste Gerüstlage.

Beim vertikalen Handtransport muss in jeder Gerüstlage eine Person im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen.

Beim horizontalen Handtransport innerhalb einer Gerüstlage sind Absturzsicherungen gemäß Rangfolge der Schutzmaßnahmen erforderlich, siehe Abschnitt 4.7.1.

Beim Abbau des Gerüstes dürfen Gerüstbauteile nicht abgeworfen werden. Fallende Gerüstbauteile können andere Personen gefährden und selbst durch Beschädigung unbrauchbar werden.

Siehe Bausteine B 141 und B 143 der BG BAU zur Ladestellensicherung von Aufzügen.