DGUV Information 215-220 - Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen

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Abschnitt 10 - 10 Was ist im Arbeitsschutzrecht geregelt?

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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Er hat die Wirksamkeit der einmal getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Falls erforderlich, muss er diese an die sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Dabei hat er die Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Da die nichtvisuellen Wirkungen der Beleuchtung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit relevant sind, müssen sie entsprechend berücksichtigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung - auch hinsichtlich der Beleuchtung - wird in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten werden durch die Arbeitsstättenverordnung geregelt. Diese verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dabei hat er den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dazu gehören die Erkenntnisse über die nichtvisuellen Wirkungen des Lichts auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.

Konkretere Anforderungen zur Beleuchtung und Sichtverbindung enthält Anhang 3.4 der Verordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen dürfen als Arbeitsräume nur solche Räume betrieben werden, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Arbeitsstätten müssen zudem mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet sein.

Die Forderung nach einer Sichtverbindung nach außen (Anhang 3.4 der ArbStättV) ist seit Dezember 2016 wieder Bestandteil der Arbeitsstättenverordnung. Der Gesetzgeber misst damit dem Tageslicht - mit seiner nichtvisuellen Wirkung - eine hohe Bedeutung bei.

Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4)

Die ASR A3.4 ist bezüglich der Anforderungen zur nichtvisuellen Wirkung wenig konkret. Allerdings wird deutlich hervorgehoben, dass der Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht der Vorzug vor künstlicher Beleuchtung zu geben ist. Zudem wird die günstige Wirkung des Tageslichts auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen hervorgehoben. Diese Wirkung hängt mit Eigenschaften zusammen, die nur das Tageslicht aufweist, wie die Dynamik in der Änderung der Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe und der Lichtrichtung.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wird in § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gefordert und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Gefährdungsbeurteilung" (ASR V3) konkretisiert. Eine adäquate Gefährdungsbeurteilung ermöglicht die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme und bietet Rechtssicherheit. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren. So können rechtzeitig wichtige Gestaltungshinweise gegeben, umgesetzt und danach deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei wesentlichen Veränderungen in der Arbeitsstätte zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Die nichtvisuellen Wirkungen von Licht sind relevant für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und deshalb bei der Gefährdungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.

Gefährdungen durch die nichtvisuellen Wirkungen von Licht sowie deren gezielte Nutzung müssen mit den anderen betrieblichen Gefährdungen abgewogen werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann zu dem Ergebnis kommen, anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen Vorrang zu geben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Maßnahmen dem Erhalt der Sicherheit und der Gesundheit dienen und nicht hinter ökonomischen Interessen zurückstehen.

Bei der Planung und Ausführung von Beleuchtungsanlagen sollten die betrieblichen Arbeitsschutzakteure einbezogen werden. Zudem können Beleuchtungsexperten und Lichtplaner hilfreich sein.

ccc_3630_04.jpgGute Information ist wichtig
Damit die Beschäftigten und Verantwortlichen die entsprechenden Beleuchtungssysteme auch akzeptieren und optimal anwenden, sind entsprechende Unterweisungen zum Beispiel mit Hilfe dieser DGUV Information und von Produktinformationen erforderlich. Nur so können sie das "richtige Licht zur richtigen Zeit" nutzen.

Fazit

In den hier genannten Regelungen des Arbeitsschutzes gibt es derzeit keine explizit formulierten Anforderungen zu den nichtvisuellen Lichtwirkungen auf den Menschen. Alle Forderungen zielen jedoch auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Auch die nichtvisuellen Lichtwirkungen sind durch die Forderung nach ausreichendem Tageslicht teilweise berücksichtigt.

Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegen die nichtvisuellen Wirkungen von Licht auf den Menschen und deren Einfluss auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse sind relevant für den Arbeitsschutz und müssen bei der Beleuchtung von Arbeitsstätten berücksichtigt werden.

Bei der Anpassung von Maßnahmen ist die Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Dabei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Erkenntnisse zu den nichtvisuellen Wirkungen des Lichts bei der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt werden müssen.