TRAC 208 - TR Acetylenanlagen 208

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Abschnitt 5 TRAC 208 - Aufstellung (1)

5.1 (1) Einzelflaschenanlagen dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Durchgängen, Durchfahrten und in Garagen aufgestellt sein.

(2) Von Absatz 1 darf aus besonderen Gründen (z.B. wegen erforderlicher Reparaturarbeiten an einem Treppengeländer) abgewichen werden, wenn die Einzelflaschenanlagen nur kurzzeitig aufgestellt und verwendet werden und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.

5.2 Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen gut zugänglich aufgestellt sein.

5.3 Acetyleneinzelflaschenanlagen in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung oder Einfriedung dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.

5.4 (1) Die Anzahl der Einzelflaschenanlagen in Arbeitsräumen ist möglichst gering zu halten.

(2) Die Arbeitsräume sind ausreichend, erforderlichenfalls künstlich zu belüften.

5.5 (1) Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen während der Gasentnahme stehen oder mit ihrem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert sein.

(2) Bei Acetylenflaschen mit monolithischen Massen entfällt die Forderung des Absatzes 1.

5.6 Stehende Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen sind gegen Umfallen zu sichern. z.B. durch Ketten, Schellen oder Gestelle.

5.7 Acetylenflaschen sind so aufzustellen, daß der Schlauchanschlußstutzen des angeschlossenen Flaschen-Druckreglers nicht auf eine andere Gasflasche gerichtet ist.

5.8 Die Federdeckel der Flaschen-Druckregler, die an Acetylenflaschen angeschlossen sind, sollen nach unten zeigen. Davon darf abgewichen werden, wenn durch die Bauart des Flaschen-Druckreglers ein Wegschleudern des Federdeckels verhindert ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)