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Abschnitt 4.1.5 - 4.1.5 Bewegliche Arbeitsstellen

Bewegliche Arbeitsstellen stellen für die Beschäftigten eine erhöhte Gefährdung dar, weil sie sich gleichmäßig oder in kurzen Zeitintervallen weiterbewegen. Sie sollen nur dann eingerichtet werden, wenn eine stationäre Absicherung einen unvertretbar hohen Aufwand bedeutet.

Ein unvertretbar hoher Aufwand kann z.B. gegeben sein bei Mäharbeiten mit Geräteträgern, beim Einsatz von Kehrmaschinen und beim Reinigen von Verkehrseinrichtungen.

Nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 95) sind derartige Arbeitsstellen nach Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer zu sichern. Siehe hierzu auch die Abschnitte 4.9 und 4.10 dieser Regel.

Ist auf Grund lokaler Gegebenheiten eine zuverlässige Verkehrssicherung nicht zu gewährleisten, sind stationäre Arbeitsstellen einzurichten.