Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV1.
Für ehrenamtlich Tätige ist die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Handlungsanleitung derzeit über die BGV/GUV-V A4 geregelt.