DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Materialanforderungen

  • Das verwendete Netzmaterial entspricht der Klasse B1 der DIN EN 1263-1, weist jedoch eine Maschenweite ≤ 45 mm auf.

  • Das Netzmaterial wird entweder ohne Prüfung der Prüfmasche gemäß der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Herstellung verwendet,

oder

  • die Prüfung der Alterung, der Beschädigung und des Abriebes wird regelmäßig durchgeführt und der Prüfnachweis ist dokumentiert.

  • Gurte (Anschlaggurte, Traversengurte) müssen den Anforderungen nach DIN EN 12195-2 entsprechen. Angaben über die zugehörige Spannkraft des Gurtes müssen vorliegen.

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Abb. 3
Prinzip eines Arbeitsplattformnetzes