TRAC 302 - TR Acetylenanlagen 302

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Abschnitt 1 TRAC 302 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRAC gilt für die Lagerung von Kalkschlamm und Trockenkalk aus Acetylenanlagen (Carbidkalk), die der Acetylenverordnung (AcetV(1)) unterliegen.

1.2 Sie gilt nicht für die Lagerung von Carbidkalk, der nach vollständiger Entgasung wie Weißkalkhydrat nach DIN 1060 verwendet werden kann.