TRBS 1201 Teil 5 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRBS 1201 Teil 5 - Prüfbescheinigung (1)

Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Prüfbescheinigungen sollen mindestens Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:

  • rechtliche Grundlage, z.B.

    und gegebenenfalls die Angabe, ob eine Anlage (z.B. Tanklager, Tankstelle) oder eine Teilanlage geprüft wurde,

  • Stammdaten der zugelassenen Überwachungsstelle (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als zugelassene Überwachungsstelle),

  • Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),

  • Angaben zum Errichter,

  • Angabe der Wartungsfirma (falls erforderlich),

  • Standort der Anlage (Anlagenidentifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Anlagenkennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen durch z.B. Schiebernummer, Rohrleitungsnummer bzw. Angabe, dass es sich um eine Teilanlage handelt),

  • Identifikationsmerkmale zu den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen,

  • Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum,

  • eindeutige Nennung des Prüfers,

  • Unterschrift/Signatur des Prüfers,

  • eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung,

  • Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel,

  • gegebenenfalls Hinweis auf Abweichungen zur Beschaffenheit der Anlagenteile bei Prüfung vor Inbetriebnahme,

  • Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. Aussage zum Weiterbetrieb,

  • Prüfintervall bzw. Zeitpunkt der nächsten Prüfung,

  • wichtige Prüfparameter, z.B. Prüfdruck der Dichtheitsprüfung,

  • gegebenenfalls Hinweis auf zugehörigen Prüfbericht.

GMBl 2010, S. 620

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. November 2019 durch die Bek. vom 1. Oktober 2019 (GMBl S. 1166)