Abschnitt 1 SprengLR 010 - Zuständige Stelle
Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) bestimmt; in den Fällen des § 4 Abs. 5 der 2. SprengV erfolgt dies durch das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen (BICT).