Abschnitt 4.8 - Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen
Bemerkung des Betriebes: | ||
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• | Liste der zu prüfenden Arbeitsmittel und Einrichtungen anlegen, z.B. elektrische Arbeitsmittel, Feuerlöscher. Dabei festlegen: Prüfung durch befähigte Person, Art der Prüfung und Prüffristen. | |
• | Durchgeführte Prüfungen dokumentieren, z.B. Prüfbücher oder Prüfplakette. |