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Abschnitt 2 BGR 133 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Feuerlöscher sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.

  2. 2.

    Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen.

    Siehe DIN EN 3-4 "Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen".

    Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN 3-5 "Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen" aufgedruckt.

    Muster einer Beschriftung siehe Anhang 3.

  3. 3.

    Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

  4. 4.

    Arbeitsstätten1 sind insbesondere

    • Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten,

    • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,

    • Baustellen,

    • Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,

    • Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.

    Zur Arbeitsstätte gehören auch

    • Verkehrswege,

    • Lager-, Maschinen- und Nebenräume,

    • Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen,

    • Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),

    • Sanitätsräume (Erste-Hilfe-Räume).

    Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.

  5. 5.

    Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann.

    Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".

    Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung2 mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".

Hinweis: In der neuen Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wird der Begriff Arbeitsstätte neu definiert.

inzwischen zurückgezogen; siehe §§ 10, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung.