Abschnitt 1 TRGS 609 - Anwendungsbereich
Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate.
Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)