Vorherige Seite Nächste Seite § 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.