Abschnitt 2 TRG 330 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)
2.1 Fässer
Fässer sind zylindrische Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von 100 l bis einschließlich 1000 l, die mit Rollreifen ausgerüstet sind. Fässer sind nicht dazu bestimmt, mit Fahrzeugen oder Rollböcken dauernd oder zeitweilig fest verbunden zu werden. Zu einem Faß gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.21 Behälter:
die Behälterwand (Mantel. Böden und andere Wandungsteile, z.B. Armaturenlaschen: nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.
2.22 Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundener Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.