TRG 330 - TR Druckgase 330

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Abschnitt 2 TRG 330 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Fässer

Fässer sind zylindrische Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von 100 l bis einschließlich 1000 l, die mit Rollreifen ausgerüstet sind. Fässer sind nicht dazu bestimmt, mit Fahrzeugen oder Rollböcken dauernd oder zeitweilig fest verbunden zu werden. Zu einem Faß gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.21 Behälter:

die Behälterwand (Mantel. Böden und andere Wandungsteile, z.B. Armaturenlaschen: nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.

2.22 Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundener Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" siehe TRG 251

(3) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" siehe TRG 251