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§ 37 - Prüfungen und Wartung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal gewartet und von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Er hat über die Prüfung und ihr Ergebnis Aufzeichnungen zu führen.

(2) Der Unternehmer hat Überfallmeldeanlagen sowie Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen mindestens vierteljährlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass optische Raumüberwachungsanlagen mindestens monatlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden und bei jedem Filmwechsel, der entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials vorgenommen werden muss, Probeaufnahmen gemacht und mit diesen die Aufnahmebedingungen kontrolliert werden.