Abschnitt 4.14 - 4.14 Einrichtungen, Anlagen, Arbeitsmittel in gefährlichen Gebäuden oder Räumen
4.14.1 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel
Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmittel in gefährlichen Gebäuden oder Räumen sowie auf gefährlichen Plätzen müssen unter Berücksichtigung der Bereichseinteilungskriterien nach Abschnitt 4.14.5 dieses Unterkapitels so beschaffen, ausgerüstet und aufgestellt sein und so betrieben werden, dass die Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag, Druck, Funken, elektrostatische Entladungen und chemische Reaktionen nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden können. Können die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden, sind die Tätigkeiten in oder mit solchen Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmitteln unzulässig oder müssen "unter Sicherheit" erfolgen.
4.14.2 Maßnahmen gegen Explosivstoffablagerungen
Explosivstoffablagerungen in oder an Räumen, Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmitteln
in gefährlichen Mengen sind zu verhindern,
müssen leicht erkennbar sein und
dürfen sich nicht an unzugänglichen Stellen bilden können.
4.14.3 Zugelassene Arbeitsmittel
Die Versicherten dürfen nur solche Arbeitsmittel benutzen, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.
4.14.4 Bereichseinteilung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude, Räume und Plätze in Bereiche einzuteilen. Die Einteilungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.
4.14.5 Bereichseinteilungskriterien
Bei der Einteilung sind folgende Kriterien zu beachten:
E1 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- und/oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen in beachtenswertem Umfang auftreten können.
E2 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- und/oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln nicht in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen nur gelegentlich auftreten können.
E3 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln nicht in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen weder konstruktions- noch verfahrensbedingt auftreten können, z. B. Explosivstoffe in Versandverpackungen oder anderen geschlossenen Verpackungen.
4.14.6 Andere Einwirkungen
Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z. B. entgegengewirkt werden, indem
gefährliche Funkenbildung durch das Verwenden nicht Funken ziehender Werkstoffe ausgeschlossen wird,
Verschluss- und Befestigungsmittel, insbesondere Schrauben, Keile, Muttern an den äußeren und inneren beweglichen Teilen der Arbeitsmaschinen gegen Lockern gesichert werden,
Maschinen benutzt werden, die mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, welche bei erhöhtem Widerstand oder Hemmungen sofort eine selbsttätige Stillsetzung bewirken,
Maschinen benutzt werden, bei denen in Lagerspalte keine Explosivstoffe eindringen können oder sonstige sich reibende Maschinenteile, Oberflächen von Trögen und dergleichen leicht zu reinigen sind,
Maschinen benutzt werden, die keine Hohlwellen oder sonstigen unzugänglichen Räume aufweisen, in die Explosivstoffe eindringen können,
nur Dichtwerkstoffe, Filtermaterialien und Schmieröle verwendet werden, die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit diesen reagieren können,
keine Stoffe mit den Werkstoffen in Berührung gebracht werden, die zu chemischen Reaktionen führen können. Zu diesen Stoffen zählen neben den Explosivstoffen z. B. auch Säuren, Vorprodukte, Zuschlagstoffe, Abfallprodukte im Verfahrensgang.
4.14.7 Einrichtungen zur Druckentlastung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe so betrieben werden, dass bei einer Entzündung des Inhaltes eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt.
So kann z. B. bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst erforderlichen Schutzdeckel verzichtet werden, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert und ermöglicht.
4.14.8 Elektrische Anlagen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden keine Zündgefahren entstehen können. Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, die unter anderem in den DIN-VDE-Bestimmungen enthalten sind.
Neben den allgemeinen Bestimmungen ist insbesondere die DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind" anzuwenden.
4.14.9 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich bei der Benutzung von Einrichtungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen keine elektrostatischen Aufladungen bilden können. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zum Ableiten dieser Aufladungen getroffen werden.
Siehe hierzu TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".
4.14.10 Explosionsschutz
In Bereichen, in denen zusätzlich Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge auftreten können, sind auch die Schutzmaßnahmen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) sowie der zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) anzuwenden.
Siehe auch die DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" mit Beispielsammlung.