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Abschnitt 6 - FAHRVERBOT IN SACKGASSEN OHNE WENDEANLAGEN

Wenn keine geeigneten Wendeanlagen vorhanden sind, dürfen Sackgassen mit Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden. Die Abfallsammelgefäße sowie alle anderen Abfälle müssen an der nächsten für das Abfallsammelfahrzeug durchgehend befahrbaren Straße zur Abfuhr bereitgestellt werden.

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Rückwärtsfahren ist in Sackgassen ohne Wendemöglichkeit nicht zulässig

Verstöße gegen das Fahrverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden.

Im Falle eines Unfallereignisses muss der Unternehmer des Entsorgungsbetriebes zusätzlich mit Regressforderungen seitens der Unfallversicherungsträger rechnen.