TRD 452 - TR Dampfkessel 452

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Abschnitt 7 TRD 452 - Betrieb (1)

7.1 Der Hersteller der Anlage hat spätestens bis zur Inbetriebsetzung eine Betriebsanleitung zu erstellen, in der auch die Maßnahmen bei Störungen enthalten sein müssen.

7.2 Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszulegen. Während des Betriebes muß die Anlage von unterwiesenem Personal regelmäßig begangen werden. Die Häufigkeit der Begehung ist in der Betriebsanweisung festzulegen. Bei der Begehung ist auf ordnungsgemäßen Zustand der Anlagenteile und einwandfreies Betriebsverhalten zu achten.

7.3 Der Druckbehälter ist vor der ersten Füllung bzw. nach Revisionen luftfrei zu machen, und zwar durch vollständiges Füllen mit Wasser und Herausdrücken mit Stickstoff. Die Spülgase sind sicher abzuleiten.

7.4 Das An- und Abkuppeln des Kesselwagens muß von mindestens zwei unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Der Füllvorgang muß ständig von unterwiesenem Personal überwacht werden.

7.5 Die Entleerung von Behältern und Rohrleitungssystemen sollte in der Regel durch Abfahren des Ammoniaks während des Betriebes der Kesselanlage über die DENOX-Anlage erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Entleerung der jeweiligen Abschnitte über andere Systeme schadlos erfolgen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)