TRD 509 - TR Dampfkessel 509

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Abschnitt 2 TRD 509 - Allgemeines (1)

2.1 Dampfkesselanlagen oder Teile von Dampfkesselanlagen, die der Bauart nach zugelassen werden sollen, werden im folgenden als "Gegenstand der Bauartzulassung" bezeichnet.

2.2 Spiegelbildliche Ausführungen eines Gegenstandes der Bauartzulassung und Abweichungen in der Anordnung von Anschlußstutzen, soweit sie ohne Einfluß auf die Beanspruchung und den sicheren Betrieb des Gegenstandes der Bauartzulassung bleiben, sind im Rahmen der Bauart-Zulassung möglich.

2.3 Soweit mehrere Größen eines Gegenstandes der Bauartzulassung zugelassen werden, müssen diese die gleichen Konstruktionsmerkmale und den gleichen Aufbau aufweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)