Abschnitt 5.9 - 5.9 Chlorgasaustritt
Zeigt ein zweistufiges Chlorgaswarngerät einen Chlorgasaustritt an, dürfen unterwiesene Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutz betreten. In anderen Fällen ist nach Abschnitt 5.10 zu verfahren.
Siehe hierzu auch Abschnitt 4.4.6.1, 5.3 und 5.14 dieser Regel.