BekBS 1113 - Bekanntmachung Betriebssicherheit 1113

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Abschnitt 1 BekBS 1113 - Anwendungsbereich (1)

Außer Kraft am 16. März 2021 durch die Bek. vom 2. Februar 2021 (GMBl S. 398)

(1) Diese Bekanntmachung richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Pflichten zu erfüllen haben, bevor sie ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verwendung zur Verfügung stellen. Da auch Hersteller im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitgeber sein können, wird im nachfolgenden Text der Begriff Auftraggeber für den Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV verwendet.

(2) Die Bekanntmachung beschäftigt sich mit der Beschaffung von Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit zur Verfügung stellen möchte. Sie gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess haben.