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§ 65 BGV C24 - Sichern und Absperren

(1) Wird im Bereich von Leitungen gesprengt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit den Betreibern festgelegt und durchgeführt werden.

(2) Bei Eisen- und Stahlsprengungen umfasst der Sprengbereich abweichend von § 34 Abs. 1 einen Umkreis von 1 000 m von der Sprengstelle. Er darf entsprechend § 34 Abs. 2 vergrößert oder verkleinert werden.