Abschnitt 4.1 - 4. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Sicherheitsabstände
4.1.1
Für Sicherheitsabstände gelten § 17 und die Tabellen 1 bis 7 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) sowie Anhang 1 dieser Regeln.
4.1.2
Unabhängig von Abschnitt 4.1.1 gelten für die Sicherheitsabstände beim Umgang mit Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff die jeweils zutreffenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften.